Betrifft der EU Data Act meinen Maschinenbau-Betrieb?
Ab dem 12. September 2026 müssen neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte so gebaut sein, dass der Nutzer an seine Daten kommt. Die Ausnahme für kleine Unternehmen greift enger, als viele annehmen.
Wahrscheinlich ja, und zwar in zwei Rollen. Wer vernetzte Maschinen herstellt, muss ab dem 12. September 2026 alle neu in Verkehr gebrachten Produkte so bauen, dass der Nutzer an die dabei entstehenden Daten kommt. Wer vernetzte Maschinen kauft, hat seit dem 12. September 2025 einen Anspruch auf die Daten aus seinen eigenen Anlagen. Der zweite Punkt ist der, der im Mittelstand bisher kaum genutzt wird.
Der Termin nächste Woche betrifft nur die erste Rolle, und er betrifft sie nicht rückwirkend. Bestehende Maschinen im Feld müssen nicht umgebaut werden. Was ab dem 12. September 2026 neu auf den Markt kommt, muss die Anforderung erfüllen.
Dieser Beitrag klärt, welche Rolle für den eigenen Betrieb greift, wie eng die Ausnahme für kleine Unternehmen wirklich ist und was bis zum Stichtag realistisch noch zu tun ist.
Was genau ändert sich am 12. September 2026?
Für vernetzte Produkte, die ab diesem Tag neu in Verkehr gebracht werden, gilt die Anforderung an die Produktgestaltung. Die Datenverordnung verlangt, dass solche Produkte und die zugehörigen Dienste so ausgelegt sind, dass die Daten aus dem Betrieb für den Nutzer standardmäßig zugänglich sind, einfach und sicher, und wo es angemessen und technisch machbar ist unmittelbar.
Die übrigen Pflichten der Verordnung laufen bereits seit dem 12. September 2025. Dazu gehört der Anspruch des Nutzers auf Zugang zu den Daten seiner Anlage, die Möglichkeit, diese Daten an einen Dritten weitergeben zu lassen, und die Informationspflicht vor Vertragsschluss darüber, welche Daten anfallen und wie man an sie kommt.
Praktisch heißt das für einen Maschinenbauer, dass die Frage nicht mehr die Zugänglichkeit selbst ist, sondern der Weg dorthin. Eine Schnittstelle, über die der Kunde seine Betriebsdaten abrufen kann, ist ab dem Stichtag Teil der Produktbeschreibung und nicht mehr eine Zusatzleistung, über die im Servicevertrag verhandelt wird.
Bin ich als Mittelständler von der Ausnahme für kleine Unternehmen erfasst?
Nur wenn der Betrieb selbst ein Kleinst- oder Kleinunternehmen ist. Die Schwelle liegt bei unter 50 Beschäftigten, und die Ausnahme fällt weg, wenn das Unternehmen mit einem größeren Unternehmen verbunden ist. Ein Maschinenbauer mit 120 Beschäftigten ist ein mittleres Unternehmen und damit nicht ausgenommen.
Hier entsteht die häufigste Fehleinschätzung. Der Begriff Mittelstand deckt in Deutschland Betriebe von 15 bis 2.000 Beschäftigten ab, die Ausnahme der Verordnung endet bei 49. Wer die Erleichterung für sich beansprucht, sollte die Zahl gegen die eigene Personalstatistik und die Beteiligungsverhältnisse halten, bevor er darauf baut.
Zu beachten ist außerdem, auf wen die Ausnahme zielt. Sie befreit den Hersteller kleiner Größe von den Pflichten, nicht den Käufer von seinen Rechten. Ein 30-Personen-Betrieb, der Maschinen von einem Konzern kauft, hat seine Zugangsrechte trotzdem.
Wer prüft das in Deutschland?
Die Durchsetzung liegt bei der Bundesnetzagentur. Sie ist damit auch die Stelle, an die sich ein Nutzer wendet, dem der Zugang zu seinen Maschinendaten verweigert wird.
Für die Praxis im Vertrieb ist eine andere Instanz näher. Die Kunden fragen selbst danach, und zwar zunehmend in Ausschreibungen. Eine Anfrage, in der nach der Datenzugänglichkeit gefragt wird, kommt schneller als eine behördliche Prüfung, und eine Antwort darauf ist entweder vorhanden oder sie kostet den Auftrag.
Was ist bis zum Stichtag realistisch noch zu tun?
Für ein Produkt, das nächste Woche in den Markt geht, ist die Produktgestaltung entschieden. Was in der verbleibenden Zeit trägt, ist die Klärung des Ist-Zustands, damit die Antwort auf eine Kundenanfrage nicht improvisiert wird.
Drei Fragen reichen für diese Bestandsaufnahme. Welche Daten fallen in unseren vernetzten Produkten an, und wo liegen sie. Über welchen Weg käme ein Kunde heute an diese Daten, und wie lange dauert das. Was steht in unseren Verträgen und Datenschutzhinweisen dazu, und deckt sich das mit dem tatsächlichen Weg.
Wer diese drei Antworten schriftlich hat, kann eine Ausschreibungsfrage beantworten und weiß, welcher Umbau für die nächste Produktgeneration eingeplant werden muss. Wer sie nicht hat, wird die Frage beim ersten Kunden beantworten müssen, der sie stellt.
Auf der Nutzerseite lohnt der umgekehrte Blick, weil dort seit einem Jahr ein Anspruch liegt, der kaum genutzt wird. Wer wissen will, welche Daten die eigenen Anlagen liefern und welche davon der Hersteller heute für sich behält, hat damit einen Hebel für die Instandhaltungsplanung und für die Verhandlung des nächsten Servicevertrags.
Ist das ein KI-Thema?
Nein, aber die beiden Themen treffen sich an einer Stelle. Die Datenverordnung entscheidet, ob ein Betrieb an seine Maschinendaten kommt. Ob diese Daten für eine Auswertung taugen, entscheidet die Datenqualität, und das ist die Frage, an der KI-Vorhaben in der Fertigung regelmäßig hängen. Wie sich das prüfen lässt, steht in Reicht unsere Datenqualität für KI?.
Die Reihenfolge ist also erst der Zugang, dann die Qualität, dann die Auswertung. Ein Betrieb, der den ersten Schritt nicht gemacht hat, diskutiert beim dritten über Werkzeuge, die er nicht füttern kann.
Fazit
Der 12. September 2026 ist ein Herstellertermin und gilt für neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte. Die Ausnahme endet bei 49 Beschäftigten und fällt bei Konzernverbund weg, sie trägt für die meisten Maschinenbauer im Mittelstand also nicht. Die Nutzerrechte gelten schon seit einem Jahr und liegen bislang weitgehend brach.
Wer den eigenen Stand klären will, fängt bei der Bestandsaufnahme an. Für einen Betrieb mit zwei oder drei vernetzten Produktlinien ist das ein halber Tag, und danach steht eine Antwort für die nächste Ausschreibung.